Vor fünf Jahren, am 26. März 2009 trat in Deutschland die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft. In dem darin enthaltenen Artikel 24 ist das Recht auf inklusive Bildung fixiert. Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben das Recht auf die allgemeine Schule zu gehen und am gemeinsamen Unterricht teilzunehmen. Sie dürfen nicht länger gegen ihren Willen oder den der Eltern auf die Förderschule abgeschoben werden. Die notwendige Unterstützung muss ihnen an der allgemeinen Schule gewährt werden.
Doch auch nach fünf Jahren UN-Behindertenrechtskonvention verfehlt die deutsche Bildungspolitik das Ziel, Rahmenbedingungen für gute inklusive Bildung zu schaffen. Vielerorts fehlt es an räumlichen, sächlichen und personellen Ressourcen für den inklusiven Unterricht. Die Verantwortlichen lassen sich Zeit – Zeit, die schulpflichtige Kinder und Jugendliche mit Behinderung nicht haben.
Juristen des Deutschen Instituts für Menschenrechte untersuchten den Umsetzungsstand der Vorgaben aus dem Recht auf inklusive Bildung im deutschen Schulrecht (Artikel 24 UN-BRK in Verbindung mit Artikel 13 UN-Sozialpakt). Sie kamen zu folgendem Ergebnis: „Kein Bundesland erfüllt alle im Recht auf inklusive Bildung angelegten Kriterien“. Früher hätte man wohl „Setzen 6“ gesagt. Positiv ausgedrückt haben die Bundesländer einige Änderungen und Anpassungen des Landesschulrechts vorgenommen. Doch gibt es hier große Unterschiede. Während in Sachsen Schüler/Schülerinnen mit Lernschwierigkeiten keinen Zugang zu öffentlichen weiterführenden Regelschulen haben und es auch in Baden-Württemberg noch den “Sonderschulzwang“ gibt, besuchen in Bremen und Schleswig-Holstein schon über die Hälfte der Schüler/Schülerinnen mit Förderbedarf die Regelschule.
Insgesamt muss in den Bundesländern mehr getan werden, um die Kriterien zu erfüllen und das Menschenrecht auf inklusive Bildung flächendeckend zu garantieren. Die berechtigte Forderung nach Aktionsplänen für inklusive Bildung mit klaren Zielvorgaben sollte endlich ernst genommen werden. Sie dürfen aber kein Grund dafür sein die Umsetzung von Artikel 24 wieder auf die lange Bank zu schieben.
Die Finanzminister/-innen der Länder -aber auch der Bund- sind wie die Bildungspolitiker/-innen in der Pflicht gute Bedingungen für gemeinsames Spielen und Lernen zu schaffen. Es reicht nicht, dass die Bildungsausgaben in Deutschland nur 4,55 Prozent des Bruttoinlandsprodukts (BIP) entsprechen (zum Vergleich: Dänemark: 7,75, Island: 7,57 Prozent, Zypern: 7,41 Prozent, Schweden: 6,74 Prozent). Deutschland belegt damit von 32 betrachteten Staaten den 25. Rang.
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