„Die Eltern können ja wählen auf welche Schule das Kind geht“

Um wirklich entscheiden zu können, braucht es vernünftige Wahlmöglichkeiten. Im Moment haben die Eltern aber oft nur die Wahl zwischen einer nicht optimal ausgestatteten Regelschule und einer Förderschule, die oft nicht am Wohnort des Kindes ist. 

Der UN-Faktencheck zum Wahlrecht:

-Aus der UN-Behindertenrechtskonvetion lässt sich kein Elternwahlrecht ableiten

-Die UN-Behindertenrechtskonvention tritt für das Inklusionsrecht des Kindes ein.

-“Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen” (Monitoring-Stelle 2011, S.14).

-„Die in einigen Ländern vorgesehene Einführung des genannten Wahlrechts der Eltern, zwischen Regel- und Sonderbeschulung zu entscheiden, ist nur übergangsweise vertretbar“ (Monitoring-Stelle 2011, S. 14).

-„Sollte die Existenz eines Elternwahlrechts nachweislich den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems verzögern oder untergraben, beispielsweise weil es die erforderliche Reorganisation von Kompetenzen und Ressourcen für das Regelschulsystem erschwert und in diesem Zuge das Sonderschulwesen stärkt, ist das Elternwahlrecht mit dem Gebot der progressiven Verwirklichung des Rechts auf inklusive Bildung nicht in Einklang zu bringen(Monitoring-Stelle 2011, S. 14).

-„Das Recht auf Inklusion ist ein Recht der Person mit Behinderung“ (Monitoring-Stelle 2011, S. 14).

-„Die Elternberatung, von welcher Seite auch immer, muss einbeziehen, Eltern das Recht auf inklusive Bildung vorzustellen und die Eltern hinsichtlich ihrer Gewährsfunktion aufzuklären“ (Monitoring-Stelle 2011, S. 14).

Gäbe es keine ausgeprägte Förderschullandschaft, sondern ein inklusives Schulsystem, so wie in der UN-Behindertenrechtskonvention gefordert, bräuchte man sich die Frage nach den Elternwahlrecht bezüglich der Inklusion gar nicht stellen. Die Frage lautet jetzt, ob Eltern wirklich frei wählen können. Derzeit entscheiden sich Eltern eher für das “kleinere Übel” als zwischen zwei echten Optionen. Manche Eltern, die sich für ihr Kind eine inklusive Beschulung am Wohnort wünschen, sind gezwungen ihr Kind auf Förderschule zu schicken, wenn sie eine ausreichende Versorgung sicherstellen wollen. Hier muss das Kind den Hilfen folgen, anstatt dass die Hilfen dem Kind folgen und die Untersützung an die inklusive Schule gebracht wird. Das sind keine Wahlmöglichkeiten. Das sind Misstände, die laut der UN-Behindertenrechtskonvention beseitigt werden müssen. Doch die Politik und die Schulbehörden verhindern inklusive Beschulung, wenn die benötigten Hilfen der inklusiven Schule bzw. dem Kind mit Förderbedarf nicht zur Verfügung gestellt werden. Umgekehrt erhält das Kind mit Behinderung an der Förderschule die benötigten Hilfen. Der Zugang zur inklusiven Schule wird so erschwert während die Förderbeschulung, die im Sinne des ehemaligen UN-Sonderberichterstatters für Bildung Vernor Muñoz,  abgebaut werden muss, bevorteilt wird. Ein Wahlrecht kann also nicht heißen, das alles bleibt wie es ist. Mit der UN-Behindertenrechtskonvention hat sich Deutschland verpflichtet ein inklusives Bildungssystem herzustellen und das heisst eben auch einen Großteil der Förderschulen zu schließen. Ein Wahlrecht lässt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention übrigens nicht ableiten.

Es ist durchaus legitim, weiterhin für ein Elternwahlrecht einzutreten, aber es ist unstatthaft und falsch, sich zur Begründung des Elternwahlrechts auf die Behindertenrechtskonvention zu berufen. Wer auch immer Sonderschulen wünscht und legitimieren will, möge andere Wege beschreiten als sich ausgerechnet auf die Behindertenrechtskonvention zu beziehen, die eindeutig und ohne allen Zweifel das Recht behinderter Kinder auf Inklusion als ihr persönliches Recht favorisiert und die Eltern verpflichtet, dieses Recht der Kinder treuhänderisch wahrzunehmen” (Hans Wocken, Inklusive Missverständnisse, 2014).

Valentin Aichele, Leiter der Monitoring-Stelle beim Deutschen Instiut für Menschenrechte, unterstützt diese Aussage, indem er sagt:

Die Kinder, gleich ob mit oder ohne Behinderung, haben ein Recht auf inklusive Bildung. Das muss der Staat einlösen. Die Kinder haben aber nach der Behindertenrechtskonvention kein Recht auf Sonderschule. Gegen ein Elternrecht spricht, dass die menschenrechtliche Verantwortung, ein Systemwechsel hin zur Inklusion zu betreiben, einem „Elternwillen“ überantwortet wird. Das halten wir für problematisch” (Valentin Aichele, Interview News4teachers 2016).

Menschenrechtsepertinnen wie Prof. Theresia Degener und Dr. Marianne Schulze ist das derzeitige System völkerrechtswidrig. Die UN-Behindertenrechtskonvention erfordert einen radikalen Paradigmenwechsel: Sonder- bzw. Förderschulen gehören abgebaut.

Das Geld fließt. Und zwar zu wenig in ein inklusives Schulsystem. Förderschulen werden keiner kritischen Analyse unterzogen. Hier wird kaum gefragt, warum diese Schulform ineffektiv und kostenintensiv ist. Fast überall tanzt die Politik auf zwei Hochzeiten gleichzeitig. Man will Artikel 24, das Recht auf inklusive Bildung der UN-Behindertenrechtskonvention umsetzen und gleichzeitig das Förderschulsystem erhalten. Der zuständige UN-Fachausschuss sagt klar, dass es so nicht geht und ist besorgt über diese Entwicklung.

Artikel 24 fordert eine radikale Abkehr vom Förderschulwesen. Doch anstatt das Inklusionsrecht des Kindes, das die Eltern stellvertretend wahnehmen, umzusetzen, wird von Wahlfreiheit gesprochen. Auf einmal ist das Elternwahlrecht kein Problem mehr (wo es doch an anderer Stelle in vielen Bundesländern gar nicht zur Debatte steht: zum Beispiel bei der Wahl der Oberschulform). Über zehn Jahre nach dem Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtkonvention und der Tatsache, dass die Förderschulquote nicht zurück geht (also die Anzahl der Kinder, die die Förderschule besuchen, nicht weniger wird), muss festgestellt werden: Das Elternwahlrecht ist gescheitert. Bildungsexperten sagen sogar: Je freier der Elterwille, desto unfairer der Bildungsverlauf (auch Eltern ohne Abitur schicken ihre Kinder eher an die Sekundar-/Haupt- oder Realschule anstatt auf das Gymnasium, auch wenn das Kind die entsprechende Empfehlung hat). Warum also meinen Bildungspolitiker/innen gönnerhaft, die Eltern sollten wählen dürfen, wo es doch gar keine richtige Wahl ist? Bingo: das Förderschulsystem bleibt bestehen. Entweder wird der Zusammenhang nicht gesehen und die Dokumente (bspw. General Comment No. 4) der UNO (CRPD-Ausschuss) schlicht überlesen oder aber man will es nicht. Ja, Inklusion ist NICHT gewollt. 

Die in einigen Ländern vorgesehene Einführung des genannten Wahlrechts der Eltern, zwischen Regel- und Sonderbeschulung zu entscheiden, ist nur übergangsweise vertretbar: Sollte die Existenz eines Elternwahlrechts nachweislich den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems verzögern oder untergraben, beispielsweise weil es die erforderliche Reorganisation von Kompetenzen und Ressourcen für das Regelschulsystem erschwert und in diesem Zuge das Sonderschulwesen stärkt, ist das Elternwahlrecht mit dem Gebot der progressiven Verwirklichung des Rechts auf inklusive Bildung nicht in Einklang zu bringen(Monitoring-Stelle 2011, S. 14).

Das Elternwahlrecht wird als Argument benutzt Förderschulen nicht schließen zu müssen. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention lässt sich kein Wahlrecht ableiten und wieso sollte eine nachweislich schädliche Schulform gewählt werden dürfen. Bei der Auflösung der Hautptschule und damit Erschaffung der Sekundarschule hat sich auch niemand aufgeregt, warum die Eltern nun nicht mehr das Wahlrecht auf die Hauptschule haben. Geht ja auch nicht generell darum, dass Eltern was entscheiden dürfen, nur für die Förderschule, da dürfen sie plötzlich. Nochmal:

Es geht bei Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention um das Inklusionsrecht des Kindes, welches die Eltern stellvertretend wahrnehmen.

Wollen die Eltern eine inklusive Beschulung für ihr Kind so müssen sie oftmals vielen Hürden bewältigen. Die Schulbegleitung muss Jahr für Jahr neu sichergestellt werden, die sonderpädagogische Förderung muss den realen Asprüchen auch entsprechen und die technische und räumliche Ausstattung muss finanziert werden. Hier werden inklusive Schulen und so auch die Entscheidung für eine inklusive Beschulung zu wenig unterstützt. Während ein Kind mit Behinderung an Förderschulen in Sachen Ausstattung und was die Betreuung angeht, unproblematisch Hilfen bekommt, so werden der inklusiven Beschulung ,was diese Ressourcen angeht, Steine in den Weg gelegt. Die Studien zeigen, dass Förderschulen nicht fördern: Die Leistungen sinken, das Selbstkonzept leidet und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt sind gering. Förderschulen wirken und sind diskriminierend. Deshalb wollen viele die Inklusion. Doch wenn inklusive Schulen benachteiligt werden, ist Wahlfreiheit nicht gegeben.

Die Menschenrechtskonsulentin Dr. Marianne Schulze, Vorsitzende des Österreichischen Monitoringausschusses zur Überwachung der Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention meint, dass im momentanen System Wahlfreiheit als etwas verkauft wird, “was es im Ergebnis gar nicht ist, denn: Es wird eine Sonderform angeboten und diese dann in einer Art und Weise dargestellt, als ob sie die bessere ist, und gleichzeitig verweist man darauf, dass das andere System zum einen nicht barrierefrei ist und zum anderen die Förderungsmöglichkeiten fehlen” (Schulze, Interview, der Standard.at: “Ein bisschen Inklusion ist wie ein bisschen schwanger” 2014). Österreich und Deutschland ähneln sich in dieser Schieflage.

Gute inklusive Schulen, bspw. die, die den Jacob-Muth-Preis gewonnen haben, sind so beliebt, dass es schwierig ist einen Platz zu bekommen. Von diesen Schulen braucht es mehr, um wirklich wählen zu können. Da die Wahlmöglichkeiten begrenzt sind, wird mancherorts versucht durch die Gründung einer Schule eine Lösung zu finden. So gründete sich zum Beispiel die offene inklusive Schüle Köln, eine weiterführende Privatschule mit zunächst 78 Schülerinnen und Schüler, davon 20 mit besonderem Förderbedarf (beworben haben sich doppelt so viele). In anderen Staaten gibt es übrigens gar kein Wahlrecht (zwischen Regel- und Förderschule). Denn diese Staaten haben erkannt, dass Förderschulen Inklusion und Gleichberechtigung eher verhindern statt fördern. Alle Kinder besuchen die wohnortnahe Schule und die benötigte Untersützung wird gewährt. Förderschulen sind dort die absolute Ausnahme (Finnland, Kanada, Italien).

Dem Wahlrecht wird auch dahingehend Grenzen gesetzt, dass die nahegehende inklusive Regelschule nicht barrierefrei ist, wobei hier auch darauf hingewiesen werden muss, dass die mangelnde Barrierefreiheit oft als Verschiebungsargument herhalten muss. Denn nur ein sehr kleiner Teil der Schülerinnen/Schüler mit Förderbedarf ist auf einen Fahrstuhl angewisen. Mit der Inklusion zu warten bis alle Schulen barrierefrei sind, darf also nicht das Ziel sein. Langfristig müssen aber alle Schulen barrierefrei umgerüstet werden, so dass die Schule ein Ort für alle Menschen wird: für Lehrer/Lehrerinnen im Rollstuhl, Eltern/Großeltern im Rollstuhl oder Rollator, Praktikanten/Praktikantinnen im Rollstuhl und natürlich Kinder/Jugendliche im Rollstuhl bzw. mit Walker.

Wenn das Kind nun aber einen Rollstuhl braucht und die naheliegenden Regelschulen nicht barrierefrei sind, so wird das Wahlrecht wieder eingeschränkt. Es darf nicht sein, dass ein Schulträger einen Schüler im Rollstuhl wegen der fehlenden Ausstattung und wegen Brandschutzbestimmungen nicht aufnimmt (siehe Luka, das Recht auf Inklusion SOvD TV).

Zu Zeiten der integrativen Schulversuche (70er und 80er Jahre) waren Eltern, Pädagoginnen/Pädagogen und Mitschüler/-innen von der Idee der Integration so überzeugt, dass der Schüler im Rollstuhl jeden Tag in die Klasse getragen wurde. Dieses Beispiel zeigt, dass neben den materiellen Rahmenbedingungen, vor allem die Haltung entscheidend ist. Es ist nicht hinnehmbar, dass Schulen nicht barreirefrei sind. Weil es aber so ist, sind hilfreiche Ideen gefragt. Oft lassen sich Zwischenlösungen finden, bspw. indem die Klasse des Rollstuhlfahres/der Rollstuhlfahrerin ins Erdgeschoss umzieht. Warum diese Lösungen an manchen Schulen nicht verfolgt werden, lässt an den Willen der Schule zur Inklusion zweifeln.

Auch Einzelintegration wird als nachteilig empfunden und schränkt die Optionen bei der Schulwahl ein. Viele Kinder und Eltern wünschen sich, dass es mehrere Kinder mit Förderbedarf an der Schule gibt. So ist das Kind mit Behinderungen eines von mehreren. Wichtig ist bei der Schulwahl, das bestehende Freundschaften beim Wechsel zur Oberschule nicht auseinander gerissen werden wie bei Henri, einem Schüler mit Down-Syndrom, der nicht mit seinen Freunden und Klassenkammeraden auf das Gymnasium wechseln darf, obwohl die UN-Behindertenrechtskonvention alle Schulen in der Pflicht sieht. Durch die Siutation von Henri ist eine Debatte über “Inklusion an Gymnasien” entstanden.

Statistisch gesehen haben 10% der Bevölkerung eine Behinderung. Warum sehen und kennen wir aber so selten Lehrerinnen/Lehrer mit Behinderung, Schülerinnen/Schüler an Regelschulen mit Behinderung, Kolleginnen/Kollegen, Hausmeisterinnen/Hausmeister oder Schulräte/Schulrätinnen mit Behinderung? Warum begegnen wir so selten Menschen mit sichtbaren Behinderungen auf dem Marktplatz oder beim Einkaufen? Manchmal sieht man Behinderungen nicht (bspw. Diabetes oder Krebserkrankungen), manchmal würden wir Behinderungen erkennen, aber die Menschen mit diesen Behinderungen besuchen Sonderinstitutionen – wie spezielle Heime, spezielle Werkstätten, spezielle Freizeitclubs oder spezielle Schulen. Inklusion nutzt allen Menschen und letztendlich der gesamten Gesellschaft. Auch nichtbehinderte Kinder sollen ein Recht darauf haben, vielfältige Erfahrungen mit möglichst unterschiedlichen Menschen machen zu können (siehe auch das Gegenargument zu „Die Förderschule für Lernbehinderte ist sinnvoll“: )

 „Das Recht auf inklusive Bildung kann nur in einem inklusiven System verwirklicht werden. Deshalb macht die UN-Behindertenrechtskonvention den Aufbau eines inklusiven Bildungssystems zu einem verbindlichen Ziel. Es gilt für alle Sparten der Bildung – und eben auch und gerade für den Bereich der schulischen Bildung. Denn Schule bildet Zukunft – ohne inklusive Bildung in der Schule wird es keine inklusive Gesellschaft geben

(Dr. Valentin Aichele, Prof. Dr. Beate Rudolf: Vorabfassung der Studie Inklusive Bildung: Schulgesetze auf dem Prüfstand, Dr. Sven Mißling und Oliver Ückert, Deutsches Insitut für Menschenrechte, 2014, Vorwort S.3).

Zwischen welchen Optionen können Eltern also wählen? Und wen bringt diese Wahl etwas?

„Das Leistungsprinzip, dem sich das selektive Schulsystem angeblich verschrieben hat, wird durch die freie Schulwahl in ein Herkunftsprinzip umgewandelt. Die einschlägige wissenschaftliche Befundlage zum Elternwahlrecht kommentiert der Bildungsforscher Klaus Klemm mit der Feststellung:

 ‚Je freier die Elternwahl, desto größer die soziale Ungleichheit! (Klaus Klemm, 2010, SPIEGEL). 

Früher wurden verunsicherte Eltern von entsprechenden Stellen (bspw. Sozialpädiatrische Zentren) oft in Richtung Förderschule beraten, wobei Studien zeigen, wie schädlich der Besuch gerade von „Lernbehindertenschulen“ für Kinder sein kann.

Oft wird bei der Wahl der Schule das Kindeswohl angeführt. Viele Forscherinnen/Forscher meinen, dass  separierende Einrichtungen das Kindeswohl nicht wirklich fördern, denn das Selbstkonzept wird geschwächt, die Bildungschancen verringert und eine Entfremdung von der Gesellschaft in Gang gesetzt (empirische Befunde dazu finden Sie hier und beim Faktencheck zur Aussage “Das Kindeswhohl muss im Vordergrund sehen, wenn es um die Entscheidung des Förderortes geht”).

Hans Wocken schreibt in seinem Text “Elternwahlrecht !? Über Dienstbarkeit und Endlichkeit des Elternwillens” (auf den hier im Folgenden verwisen wird) über die negativen Folgen des Elternwahlrechts insgesamt. Gerade bei den Entscheidungen über die Wahl der weiterführenden Schule käme es zu sozialer Ungleichheit.

„Wer bei den Übergangsentscheidungen die Bildungs- und Chancengerechtigkeit mehren will, muss nach Möglichkeit die Eltern aus diesem Entscheidungsprozess heraushalten” (Wocken S.7). Hans Wocken führt in seinem Text aus, wie sich die unterschiedlichen Parteien mal für und mal gegen das Elternwahlrecht aussprechen und auch innerhalb einer Partei die Meinungen auseinander gehen:

„Der Teppich ‘Elternwahlrecht’ ist bunt gewebt. Sowohl das rechte wie das linke Lager, sowohl Befürworter wie Gegner der Sonderschule bedienen sich des Elternwahlrechts (…) Es gibt keine klare Regel, wer sich warum und mit welchem Ziel auf den Elternwillen beruft. Mit anderen Worten: Der Elternwille wird für beliebige Zwecke von Interessengruppen aller Couleur instrumentalisiert. Diese Beliebigkeit macht das Elternwahlrecht suspekt und stellt seine Geltung in Frage. Kann das Elternwahlrecht ein allgemeines, universal verbindliches Regulativ für die Gestaltung eines demokratischen Schulwesens sein? Oder ist es nichts weiter als eine scheindemokratische Legitimation von gesellschaftlichen Partialinteressen?“ (Wocken S.3-4).

Hans Wocken meint außerdem:

„Die Rechtskonstruktion des freien Elternwillens sollte einerseits gewährleisten, dass die „richtigen“ Kinder auch die „richtige“ Schule besuchen, andererseits aber auch die soziale Selektivität der Institution Schule keineswegs verstärken, sondern eher abmildern. Genau das ist aber, wie die KESS-Studie und IGLU 2006 zeigen, nicht der Fall. Fast die Hälfte aller Schüler erhält nach der vierten Klasse falsche Schulempfehlungen. Bei einem Vergleich der Steuerungsinstrumente Testurteil, Lehrerurteil und Elternwahl schneidet die Schulwahl der Eltern am schlechtesten ab. Die Elternwahl verstärkt die soziale Selektivität zu Lasten einer leistungsgerechten Schülerverteilung. Je höher die Sozialschicht, desto mehr ignorieren die Eltern die Schullaufbahnempfehlung der Grundschule. Bundesweit hat ein Akademikerkind eine 3,8fach höhere Chance als ein Arbeiterkind, qua Elternwahl tatsächlich auf das  Gymnasium zu kommen, und das trotz gleicher Intelligenz und gleicher Schulleistungen“ (Wocken S.7, vgl. Tillmann, K.-J. (2009): Sechsjährige Primarschule in Hamburg: Empirische Befunde und pädagogische Bewertungen. In: Daschner, P. (Hrsg.): Hamburg macht Schule. Hamburg (Sonderheft), S. 10-29 ).

In Artikel 24 der UN-Behindertenrechtskonvention ist von “inclusive education system at all levels“ die Rede. Es reicht nicht ein paar inklusive Leuchtturmschulen zu schaffen. Jedes Kind, ob mit Behinderung oder nicht, soll wohnrotnah mit Nachbars- und Geschwisterkindern die Schule besuchen können. So wie es jetzt läuft, beide Systeme parallel fahren, ist nicht Intention der UNO gewesen. Theresia Degener (Mitglied im UN-Ausschuss) meint zur Zukunft der Sonderschule, dass diese geschlossen werden sollten, weil die UN-Behindertenrechtskonvention einensehr viel radikaleren Paradigmenwechsel verlange, als offenbar angenommen wird. So wie Artikel 12, 14 und 17 VN-BRK die radikale Abkehr von Stellvertretung, Zwangsunterbringung und Zwangsbehandlung verlange, so fordere Artikel 24 die radikale Abschaffung jeder Form von Segregation im Bildungssystem” (Bericht aus Genf, Nr.6/2013, S.5., siehe Sechster Bericht aus Genf).

Hans Wocken meint, dass das Elternwahlrecht nur im Kontext eines gegliederten Schulwesens Sinn macht. „Wo es keine Alternativen gibt, gibt es auch nichts zu wählen und das Thema Elternwahlrecht ist gegenstandslos“ (Hans Wocken, S.9). Hätten wir also kein Schulsystem des Aussortierens mehr und machten es so wie die PISA-Spitzenreiterländer, gingen alle Kinder mindestens bis zur 9. Klasse auf eine Schule für alle. Das gilt für Schülerinnen/Schüler mit und ohne Behinderung gleichermaßen. Die Eltern könnten dann nur noch zwischen Schulen mit besonderen pädagogischen Angeboten wählen (bspw. Schule mit besonderen Sport- oder Musikprojekten oder zwischen Schulen, die den Schwerpunkt Hörbehinderung haben und als inklusive Schule überall mit Teppichen ausgestattet sind).  „Eignung“ und „Leistung“ wären dann keine primären und exklusiven Kriterien mehr.

Das Wahlrecht scheint einer der letzten “Notnagel” der Vertreterinnen/Vertreter der Sonderschulen zu sein, den Bestand weiterhin zu legitimieren, wie Aussagen des Verbandes Deutscher Sonderpädagogen zeigen. Denn es ist nicht lange her, dass Kinder gegen ihren Willen oder den ihrer Eltern auf Förderschulen abgeschoben wurden. Da sprach niemand vom Wahlrecht. Da hat sich keiner vom Verband Deutscher Sonderpädagogen oder von der Politik dafür eingesetzt, dass das Kind auf die Regelschule kommt. Da mussten Politiker und Schulbehörden überzeugt werden.

Wer sagt “Eltern können ja wählen, auf welche Schule ihr Kind geht”, der sollte Eltern von Kindern mit Behinderung fragen, was es für ein harter Kampf ist, das Kind auf eine gut ausgestattete inklusive Schule zu bekommen und wie schwer es ist, an die benötigten Ressourcen wie Hilfsmittel und Schulhelfer/-innen heranzukommen. Die Untervorsorgung von Regelschulen und das Einsparen von entsprechenden Mitteln und Ressourcen für den inklusiven Unterricht führt erst Recht zu Vorurteilen, Ängsten, Überforderung, schlechter Förderung und dem Ergebnis des nicht Vorankommens (siehe auch:
“Die Schulen sind nicht ausgestattet für Kinder mit Behinderung”).

Und noch etwas zum Wahlrecht: Wir haben gar nicht so viele Sonderpädagoginnen/Sonderpädagogen, dass wir Förderschulen in der jetzigen Form beibehalten können. Um gute inklusive Bildung umsetzen zu können,braucht es mehr räumliche, sächliche und vor allem personelle Ressourcen. Diese personellen Ressourcen sind bislang den vergleichsweise gut ausgestatteten Förderschulen vorentahlten. Wollen wir Artikel 24 umsetzen, ,üssen diese Ressourcen umverteilt werden und das bedeutet eben Schließlung von Förderschulen. Übrigens ist “wollen” das falsche Wort, Deutschland hat sich völkerrechtlich verpflichtet das Menschenrecht auf inklusive Bildung umzusetzen.

Wie steht also die UN-Behindertenrechtskonvention zum Wahlrecht?

Mit dieser Frage hat sich Hans Wocken ausführlich auseinader gesetzt („Inklusive Missverständnisse“? Einspruch gegen Falschmeldungen über Inklusion von Hans Wocken im magazin-auswege.de, 28.11.2014), wehalb er hier zietiert wird:

“Das Elternwahlrecht kann keinesfalls mit der Behindertenrechtskonvention begründet werden. Es findet sich
weder wörtlich noch sinngemäß im Text der Behindertenrechtskonvention. Poscher u.a. (2008) beschreiben
in ihrem Rechtsgutachten, mit welcher Intensität bei der Erarbeitung der Konvention um das Elternwahlrecht gerungen wurde. Eine Entwurfsfassung der Konvention beinhaltete in der Tat ausdrücklich ein Wahlrecht: „State Parties shall … allow a free und infor –
med choice between general und special systems“ (Poscher 2008, 39). Dieser Satz wurde in den weiteren Beratungen von den Behindertenverbänden und beteiligten Nichtregierungsorganisation
aber wieder gestrichen und ist in der verabschiedeten Endfassung der Behindertenrechtskonvention nicht mehr enthalten! Noch einmal zur Klarstellung: Die BRK verbietet nicht ein Elternwahlrecht, aber fordert es auch nicht zwingend. Es ist durchaus legitim, weiterhin für ein Elternwahlrecht einzutreten, aber es ist unstatthaft und falsch, sich zur Begründung des Elternwahlrechts auf die Behindertenrechtskonvention zu berufen. Wer auch immer Sonderschulen wünscht und legitimieren will, möge andere Wege beschreiten als sich ausgerechnet auf die Behindertenrechtskonvention zu beziehen, die eindeutig und ohne allen Zweifel das Recht behinderter Kinder auf Inklusion als ihr persönliches Recht favorisiert und die Eltern verpflichtet, dieses Recht der Kinder treuhänderisch wahrzunehmen.

Das Deutsche Institut für Menschenrechte, dem ja das Monitoring für den Inklusionsprozess übertragen wurde, formuliert diesen Sachverhalt so:

‘Das Recht auf Inklusion ist ein Recht der Person mit Behinderung. Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge den Leitgedanken der Inklusion zu beachten und ggf. zu erklären, warum sie keine inklusiven Bildungsangebote wahrnehmen. Die Elternberatung, von welcher Seite auch immer, muss einbeziehen, Eltern das Recht auf inklusive Bildung vorzustellen und die Eltern hinsichtlich ihrer Gewährsfunktion aufzuklären’ (DIMR 2011, S.14).

Ein völlig freischwebendes Elternwahlrecht ist das nicht mehr, sondern es ist gebunden an das menschenrechtlich verbriefte Inklusionsrecht des Kindes ” (Hans Wocken 2014, S.5-6).

Wocken Zitat

Übrigens: Die Studie “Wie Eltern Inklusion sehen: Erfahrungen und Einschätzungen, Ergebnisse einer repräsentativen Elternumfrage” der Bertelsmann-Stiftung zeigt, dass Eltern, die Inklusion bei ihrem Kind erleben, Inklusion positiv bewerten (siehe Bertelsmann-Stiftung 2015).

Und nun folgende abschließende Worte vom Inklusionsforscher Prof. Wocken, die zeigen, dass viel mehr getan werden muss, um inklusive Bildung voranzubringen. Das Wahlrecht allein wird Inklusion nicht umsetzen:

“Inklusion stellt die Systemfrage! Inklusion will das real existierende gegliederte Schulsystem komplett durch eine einzige Schule für alle ersetzen. In einer inklusiven Schullandschaft ist weder für Sonderschulen noch für Gymnasium ein legitimer Platz vorgesehen. Das ist der hohe Anspruch!
Als gealterter Realo will ich gerne gelten lassen, dass es auch weiterhin Sonderschulen und Gymnasien gibt. Die Zielmarke inklusiver Schulpolitik wird indessen unzweideutig durch die Spitzenklasse Europas vorgegeben. Die Integrationsquote sollte bei mindestens 80 Prozent liegen” (Wocken: Von der Integration zur Inklusion S.4).

 

Quellen:

Aichele, Valentin/Prof. Dr. Beate Rudolf: Vorabfassung der Studie Inklusive Bildung: Schulgesetze auf dem Prüfstand, Dr. Sven Mißling und Oliver Ückert, Deutsches Insitut für Menschenrechte, 2014, Vorwort S.3). Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/Vorabfassung_Studie_Inklusive_Bildung_Schulgesetze_auf_dem_Pruefstand.pdf

Degener, Theresia: Bericht aus Genf, Nr.6/2013, S.5, Sechster Bericht aus Genf.

Der Standard: “Ein bisschen Inklusion ist wie ein bisschen schwanger”. Peter Mayr, Karin Riss. 2014. Link: http://derstandard.at/2000008166849/Ein-bisschen-Inklusion-ist-wie-ein-bisschen-schwanger?ref=article

Deutsches Institut für Menschenrechte [DIM] (2012): Stellungnahme und Eckpunkte zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems. In: Seitz, S. /Finnern, N.-K. /Korff, N. /Scheidt, K. (Hrsg.): Inklusiv gleich gerecht? Inklusion und Bildungsgerechtigkeit. Bad Heilbrunn: Klinkhardt, S. 271-281.

Deutsches Institut für Menschenrechte: Stellungnahme der Monitoring-Stelle (31. März 2011) Eckpunkte zur Verwirklichung eines inklusiven Bildungssystems (Primarstufe und Sekundarstufen I und II)
Empfehlungen an die Länder, die Kultusministerkonferenz (KMK) und den Bund. 2011. Link: http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/uploads/tx_commerce/stellungnahme_der_monitoring_stelle_eckpunkte_z_verwirklichung_eines_inklusiven_bildungssystems_31_03_2011.pdf

Wocken, Hans: „Inklusive Missverständnisse“ Einspruch gegen Falschmeldungen über Inklusion: http://www.hans-wocken.de/Texte/Speck-SZ-Replik.htm

Wocken, Hans: “Elternwahlrecht !? Über Dienstbarkeit und Endlichkeit des Elternwillens”. Link: http://www.eine-schule-fuer-alle.info/fileadmin/dokumente/forschungsergebnisse/WockenElternwahlrecht.pdf

Wocken, Hans: Von der Integration zur Inklusion
Eine Hommage an Integration und ein Spickzettel für Inklusion. Link: http://www.hans-wocken.de/Wocken-Besser-zusammen.doc

8 Kommentare

  • “Warum diese Lösungen oft nicht verfolgt werden, lässt an den Willen der Schule zur Inklusion zweifeln.”

    Klar, die Klasse zieht ins Erdgeschoss um. In meinem alten Gymnasium hätte man dafür den Musikraum räumen müssen. Das wäre vielleicht noch gegangen. Aber sämtliche Labors – von Sprach- über Chemie- bis Biologie ebenfalls ins Erdgeschoss verlegen? Dafür hätte der Platz gar nicht gereicht. Es sei denn, man hätte die Aula abgerissen und neu angebaut. Nur: Wo wäre die dann gelandet? Den Schulhof samt Sportplatz plattmachen? Neues Grundstück zukaufen? Von wem? Den Anwohnern ringsum? Enteignen wir die mal eben und machen aus der ganzen Schule einen Bungalow? Wo findet während des Umbaus der Unterricht statt? Und wer bezahlt das alles, in einer der ärmsten Städte des Ruhrgebiets? Die Stadt sicher nicht. Das Land auch nicht. Und der Bund sträubt sich sowieso. Der erlegt nur Pflichten auf und lässt die Länder, Kommunen und Schulen dann mit dem ganzen Mist alleine.

    Aber ist schon klar: Es sind immer nur die Schulen schuld und sie sind samt der Schüler und Eltern alle böswillig. #Facepalm ‘N bisschen komplexer als hier dargestellt ist die Problematik schon, das dürfen Sie mir mal gerne glauben.

    • Und bevor ich’s vergesse: Wer bezahlt die normalen Lehrer dafür, dass sie nun auch noch die Arbeit der Förderpädagogen mit erledigen dürfen? Niemand. Die Besoldung bleibt gleich, die Arbeit wächst ins Unermessliche. Wer bildet die Lehrer überhaupt aus, in welchem Zeitraum? Niemand. Die werden einfach ins kalte Wasser geschmissen und mit ihrem Gewissen und ihrem Pflichtbewusstsein erpresst, und wenn’s nicht klappt oder man auch nur vorhersagt, dass das nicht klappen kann, dann kommen Leute wie Sie und machen haltlose Vorwürfe und schieben einen in die behindertenfeindliche Ecke. Na super, das wird helfen. Nicht.

      Wenn das so weitergeht, frage ich mich, wieviele Leute demnächst überhaupt noch auf Lehramt studieren. Unter solchen Bedingungen würde ich mich ganz sicher nicht für diesen Beruf entscheiden. Und Schulleiter würde ich schon mal gar nicht werden wollen. Da hat NRW schon jetzt Probleme, einen Dummen zu finden. Vor allem in den Grundschulen.

      • Um einmal auf die räumliche Barriere für behinderte Schüler und Schülerinnen zu sprechen zu kommen:
        Schulen, bei denen es aus räumlichen und bautechnischen Gründen nicht möglich ist gehören direkt gesagt sofort umgebaut und dürften erst recht nicht mit Barrieren geplant und gebaut werden.
        Ich weiß, dazu fehlt leider zu oft das Geld* und solange man selbst nicht betroffen ist, scheint es auch gar kein so großes Problem zu sein.

        Aber was passiert, wenn das eigene Kind einen Unfall hat und dadurch behindert wird (eventuell auch nur kurzfristig)?
        Soll es dann die Schule wechseln, selbst wenn es nur ein paar Wochen sind?
        Und was ist nach den Wochen auf der anderen Schule mit den sozialen Bindungen des Kindes in der Klassengemeinschaft? (Gemäß dem Falle, dass das Kind gezwungen ist kurzzeitig die Schule zu wechseln.)
        Oder kann man dann plötzlich etwas machen und die Brandschutzbestimmungen sind nicht mehr so tragisch?
        Wenn das eigene Kind dazu gezwungen wird die Schule zu wechseln, wären viele Eltern sicher entrüstet und würden versuchen dagegen vorzugehen.
        Falls sich die Schule aber bereit erklärt die Brandschutzbestimmungen nicht so genau zu nehmen, oder man plötzlich etwas für eine Barrierefreiheit machen kann, dann sind die Verantwortlichen unverschämt heuchlerisch.

        *Meiner Meinung nach sollte der Staat die Kosten bei einem Umbau zahlen, das kann ich aber leider nicht mehr als jede normale Bürgerin und jeder normale Bürger auch.

        (Diese Antwort soll nur die allgemeine Problematik im Punkt “räumliche Barrieren” verdeutlichen und in keinster Weise irgendjemanden negativ belasten, außer den Staat der lieber Geld in gescheiterte Drohnen steckt, statt in seine Bildung.)

  • Ach ja, und noch was: Die dummen Feuerschutzgesetze, die die Inklusion ja so sträflich behindern und ihrer Ansicht nach offenbar als “Ausrede” benutzt werden – die haben ihren Sinn. Denn selbst wenn an einigen Schulen die Rollstuhlfahrer jahrelang von wem auch immer rauf und runter geschleppt wurden: Wenn’s mal brennt, kann man das von niemandem mehr verlangen. Schon gar nicht von den anderen Schülern. Aber auch nicht von den Lehrern, die nämlich auch und gerade in solchen Situationen für die Sicherheit der ganzen(!) Klasse verantwortlich sind und von allen(!) gebraucht werden. Und nein, auch Probefeueralarme funktionieren nicht mit allen Schülern reibungslos. Von einem echten Alarm mal ganz zu schweigen. Wenn auch nur ein Schüler ums Leben kommt, weil der Rollifahrer die gesamte Aufmerksamkeit beansprucht hat, dann ist der Lehrer dran. Aber sowas von. Und der Schulleiter auch.

    • Es gibt Spezielle Tragevorrichtungen für Gehbehinderte Menschen aller Art welche im Notfall oder Brandfall genutzt werden können um diesen Personen die Flucht zu erleichtern.

      Diese habe ich zB in einigen Behörden an der Wand hängen sehen.
      Und im allergrößten Notfall kann ein Gehbehinderter Mensch auch die Treppen runter. Mit oder ohne Rolli oder sonstige Gehhilfe. Es mag komisch oder Menschenunwürdig klingen, aber Gehbehinderte Menschen würden im Ernstfall sicher nicht bedröppelt aus der Wäsche gucken und darauf warten das irgendwer sie “abholt” und “rettet”

      Desweiteren ist es nicht so, als würde ein Feuer plötzlich und sprunghaft die ganze Gebäudestrukturen unpassierbar machen. Es heißt zwar, man möge sich schnellstmöglich aus dem brennenden Gebäude entfernen, aber das heißt nicht, das man Kopflos und panisch raus rennt.
      Die Argumentation mit dem “Ernstfall” ist daher auch fraglich. Ich habe ein Ernstfall mit Schulevakuierung bereits als Schülerin erlebt und es ist alles absolut entspannt und ruhig abgelaufen. Klar haben die Klassenclowns dumme Sprüche gerissen, aber selbst DIE haben sich darauf verlegt, draußen aus der Reihe zu tanzen und zu spinnen.

      Ich finde es ziemlich dreist zu behaupten, es gäbe keine Möglichkeiten Menschen mit Behinderung (ob nun Gehbehindert oder sonstwie geschädigt) ins normale Leben einzugliedern. Es ist die Aufgabe der Gesetze und deren Richtlinien Wege zu finden. Und es GIBT Wege. – Siehe zB Tragevorrichtungen, siehe Blindenleitstreifen, siehe Signallichter.
      Es ist schlichtweg Bequemlichkeit zu behaupten, es wäre “Unmöglich” und genauso reine Bequemlichkeit sich auf irgendwelche Richtlinien einzuschießen und diese als pure Ausrede zu verwenden um sich nicht mit einer möglichen Problemlösung zu befassen.

  • Oder Kind wird auf Förderschule gezwungen, weil die Regelschule das Kind von der Schule wirft.

    Der Schüler ist zu schwierig und eine Gefahr für die anderen Schüler, aber Schulbegleiter Fehlanzeige. Wird angeblich nicht benötigt, andere Privatschulen sagen mit Schulbegleiter nehmen wir auf, bekommen aber keinen.

    Also unsere Wahlfreiheit besteht aus gar keiner Beschulung oder Förderschule, dabei besteht nur leichter Autismus

  • Hättet ihr mal der ddr sagen müssen 1983, bei mir lief da einiges schief und habe es deshalb bis heute schwer Jobs zu finden.7
    Ich kam 1983 zu klein in die Schule, die Schulärztin meinte nur bei der Mutter wird das schon. Sagten uns käme nochmal in die 1te Klasse, drin meldeten die mich zur 2ten
    einfach auf der Förderschule an. Wusste alles hatte net mal schlechte Noten, war nur zu klein und konnte Füller kaum halten. Eine Zurückstellung wieß man 1983 ab aber.
    Meine Eltern machten Eingaben und holten unanbhängiges Gutachten von nen Professor.
    dass ich nicht da hin müsse. Zählte aber beim Schulrat nicht, wenn ich nicht ginge, holen sie mich mit der Polizei wurde gedroht. Bin halt 8 Jahre auf die Förderschule, hatte nur Einser bis zum Ende. Machte nach der Wende die 10te Klasse mit 2 und war in der Lehre besser als manche aus der 10ten Klasse. Die vielen durch, ich bestand mit 2 auf Anhieb.
    Bewerbe ich mich, lesen die Betriebe Förderschule habe ich immer Nachteile.
    Warum ich dahin musste, kann mir bis heute keiner sagen, selbst die lehrer sagten damals, gehöre nicht da hin. Wäre mein Vater bei der Stasi, Lehrer oder großes Tier in der Partei gewesen, wäre ich nicht hin gekommen. Habe mehr Beispiele im Ort wos so war.

  • […] leitend angeführte Elternwahlrecht ein (siehe auch PRAXISTEST „ELTERNWAHLRECHT“ # und Die Eltern können ja wählen…). Mehr noch: sie unterläuft auf dem Erlass- und Verordnungswege die Regelung des § 20 im […]

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